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   BVerfG, 26.01.2000 - 1 BvR 1918/99   

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https://dejure.org/2000,5530
BVerfG, 26.01.2000 - 1 BvR 1918/99 (https://dejure.org/2000,5530)
BVerfG, Entscheidung vom 26.01.2000 - 1 BvR 1918/99 (https://dejure.org/2000,5530)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Januar 2000 - 1 BvR 1918/99 (https://dejure.org/2000,5530)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2000 - 1 BvR 1918/99
    Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes durch die Fachgerichte ist einer Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (BVerfGE 18, 85 ).
  • BGH, 21.09.1999 - IX ZB 47/99

    Neufestsetzung einer Rente nach BEG

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2000 - 1 BvR 1918/99
    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1999 - IX ZB 47/99 -,.
  • BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88

    Eingliederungsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2000 - 1 BvR 1918/99
    Es verletzt das Grundrecht, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 95, 143 ).
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58

    Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 BEG

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2000 - 1 BvR 1918/99
    Im Bereich der Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber wegen der Besonderheit der Sachmaterie seit jeher einen besonders weiten Gestaltungsspielraum zugebilligt (vgl. BVerfGE 13, 39 ).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2000 - 1 BvR 1918/99
    Für die Beurteilung, ob in einer gesetzlichen Regelung ein Gleichheitsverstoß zu sehen ist, kommt es maßgeblich auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts an (vgl. BVerfGE 99, 165 ).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2000 - 1 BvR 1918/99
    Dabei kann es den allgemeinen Gleichheitssatz auch verletzen, wenn eine Verschiedenbehandlung von Personengruppen lediglich mittelbar dadurch bewirkt wird, dass Sachverhalte ungleich behandelt werden, obwohl es dafür keinen rechtfertigenden Grund gibt (vgl. BVerfGE 88, 87 ).
  • Drs-Bund, 13.05.1965 - BT-Drs IV/3423
    Auszug aus BVerfG, 26.01.2000 - 1 BvR 1918/99
    Die Regelung soll, insbesondere im Interesse der Verfolgten selbst, der Vereinfachung der Praxis für alle Beteiligten dienen (vgl. den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes , BTDrucks IV/3423, S. 5 f.).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.07.2006 - L 3 AL 1308/05

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe -

    Für die Beurteilung, ob in einer gesetzlichen Regelung ein Gleichheitsverstoß zu sehen ist, kommt es maßgeblich auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts an (vgl. BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 26.01.2000 - 1 BvR 1918/99 -, zit. nach juris, m. w. N.).

    Hinzu kommt, dass diese Schlechterstellung durch die Beschränkung des Ruhenszeitraums auf längstens ein Jahr (§ 143a Abs. 2 Satz 1 SGB III) sowie die nach Alter und nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Verminderung des zu berücksichtigenden Anteils der Entlassungsentschädigung (§ 143a Abs. 2 Satz 3 SGB III) erheblich verringert wird, so dass die Auswirkungen der Ungleichbehandlung nicht als unangemessen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG Kammerbeschluss vom 26.01.2000, a. a. O.) anzusehen sind.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2005 - L 5 B 1/05
    Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2000, Az.: 1 BvR 1918/99 habe der Gesetzgeber im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts einen weiten Gestaltungsspielraum, so dass er in § 3 AntiDHG eine Regelung habe schaffen dürfen, die berufliche Beeinträchtigungen pauschal umfasse.
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